Pflegegrad beantragen: Ablauf einfach erklärt
Vom Anruf bei der Pflegekasse bis zum Bescheid: Wer was macht, wie lange es dauert und an welchen Stellen es typischerweise hakt.

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Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse der versicherten Person – ein Anruf genügt, um das Verfahren in Gang zu setzen. Die Pflegekasse schickt Ihnen daraufhin Unterlagen und beauftragt eine Begutachtung. Danach entscheidet sie über den Pflegegrad und teilt das Ergebnis schriftlich mit.
Wo der Antrag hingehört
Der Pflegegrad wird nicht bei der Krankenkasse beantragt und nicht beim Amt, sondern bei der Pflegekasse. Sie sitzt bei derselben Kasse, bei der die pflegebedürftige Person krankenversichert ist – ist jemand bei einer bestimmten Krankenkasse versichert, ist die dazugehörige Pflegekasse zuständig. Wer privat versichert ist, wendet sich an die private Pflegepflichtversicherung.
Der Antrag ist formlos. Es gibt kein Formular, das Sie zuerst besorgen müssten, und keine Unterlagen, die Sie vorher zusammentragen müssen. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, um das Verfahren zu eröffnen. Das ist wichtiger, als es klingt – siehe der nächste Abschnitt.
Warum der Zeitpunkt zählt
Leistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Nicht ab dem Tag der Begutachtung, nicht ab dem Datum des Bescheids.
Das führt zu einer einfachen Regel: Erst den Antrag stellen, dann die Unterlagen sortieren. Wer wochenlang Befunde sammelt, bevor er anruft, verschenkt genau diese Wochen. Die Begutachtung findet ohnehin später statt, und bis dahin ist genug Zeit, alles zusammenzustellen.
Notieren Sie sich das Datum des Anrufs und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben. Wenn später Unklarheit über den Eingang entsteht, ist das die Information, auf die es ankommt.
Was nach dem Antrag passiert
Die Pflegekasse schickt Ihnen Unterlagen zu, die Sie ausfüllen und zurücksenden. Darin geht es unter anderem darum, wer die Pflege übernimmt und wie die Person erreichbar ist.
Danach beauftragt die Pflegekasse eine Begutachtung. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt das der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten ein anderer Gutachterdienst. Sie bekommen einen Terminvorschlag, meist für einen Hausbesuch in der eigenen Wohnung.
Der Termin ist der eigentliche Kern des Verfahrens. Was dort passiert und wie man sich darauf vorbereitet, steht ausführlich im Artikel zur Vorbereitung auf die Begutachtung.
Was begutachtet wird
Begutachtet wird nicht eine Diagnose, sondern die Selbstständigkeit im Alltag. Die Frage lautet nicht „was fehlt Ihnen", sondern „was können Sie noch allein, wobei brauchen Sie Hilfe".
Angesehen werden dabei mehrere Lebensbereiche: die Beweglichkeit, das Zurechtfinden im Alltag, Verhalten und seelische Lage, die Selbstversorgung, der Umgang mit Krankheit und Behandlung sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte.
Aus der Bewertung dieser Bereiche ergibt sich eine Punktzahl, und aus der Punktzahl der Pflegegrad – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5.
Das erklärt auch, warum Angehörige den Ausgang oft anders einschätzen als das Gutachten: Wer eine schwere Diagnose vor Augen hat, rechnet mit einem hohen Pflegegrad. Bewertet wird aber, wie viel Hilfe der Alltag tatsächlich erfordert.
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Der Bescheid
Nach der Begutachtung entscheidet die Pflegekasse und schickt einen schriftlichen Bescheid. Darin steht der Pflegegrad, ab wann er gilt und welche Leistungen sich daraus ergeben.
Lassen Sie sich das Gutachten zuschicken. Sie haben Anspruch darauf, und ohne das Gutachten lässt sich nicht beurteilen, ob die Einschätzung stimmt. Im Gutachten steht, wie die einzelnen Bereiche bewertet wurden – und genau dort zeigt sich, ob etwas übersehen wurde.
Am Ende des Bescheids steht die Rechtsbehelfsbelehrung. Sie nennt die Frist, innerhalb derer Sie Widerspruch einlegen können, und wohin er zu richten ist. Diese Frist ist bindend, auch wenn das Gutachten noch nicht vorliegt.
Wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt
Ein niedrigerer Pflegegrad als erwartet ist kein Sonderfall. In vielen Fällen liegt es daran, dass am Begutachtungstag ein besserer Tag war als üblich, oder daran, dass die Pflegeperson aus Höflichkeit Dinge übernommen hat, ohne sie zu erwähnen.
Der Weg dagegen ist der Widerspruch. Er ist zunächst formlos möglich – ein Schreiben mit Namen, Versichertennummer, dem Aktenzeichen des Bescheids und dem Satz, dass Sie Widerspruch einlegen. Die Begründung können Sie nachreichen, sobald Ihnen das Gutachten vorliegt.
Wichtig ist allein, dass der Widerspruch innerhalb der Frist eingeht. Schicken Sie ihn so, dass Sie den Zugang belegen können.
Was oft schiefgeht
Aus den Fällen, die uns erreichen, sind es meist dieselben vier Punkte:
- Zu spät angerufen. Die Leistung beginnt mit dem Antragsmonat. Jede Woche Zögern ist verschenkt.
- Am Termin zu gut dargestellt. Der Wunsch, nicht hilflos zu wirken, ist verständlich und kostet Punkte.
- Keine Aufzeichnungen. Ohne Notizen über den tatsächlichen Hilfebedarf bleibt im Gespräch vieles unerwähnt.
- Gutachten nicht angefordert. Ohne das Gutachten lässt sich ein Widerspruch nicht sinnvoll begründen.
Keiner dieser Punkte ist kompliziert. Sie fallen nur auf, wenn man weiß, worauf man achten muss – und das weiß man beim ersten Antrag naturgemäß nicht.
Quellen · Stand 22. September 2026
- Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung · abgerufen am 22. September 2026
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegebedürftigkeit · abgerufen am 22. September 2026
- Medizinischer Dienst Bund – Pflegebegutachtung · abgerufen am 22. September 2026
Häufige Fragen
Was uns dazu oft gefragt wird
Wer darf den Antrag stellen?
Die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige, Betreuerinnen oder Bevollmächtigte können den Antrag stellen, wenn eine Vollmacht oder eine Betreuung vorliegt.
Ein Anruf reicht aus, um das Verfahren zu eröffnen. Die schriftlichen Unterlagen kommen danach von der Pflegekasse.
Was kostet der Antrag?
Nichts. Antrag und Begutachtung sind für Versicherte kostenfrei.
Ab wann wird die Leistung gezahlt?
Ab dem Monat der Antragstellung, wenn der Antrag bewilligt wird. Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen und nicht erst, wenn alle Unterlagen beisammen sind.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang.
Ein Widerspruch ist zunächst formlos möglich; die Begründung können Sie nachreichen.
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Die passende Leistung dazu ist Pflegegrad beantragen. Ein Anruf genügt, um zu klären, ob und wie wir weiterhelfen können.
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